🧾 | Das Steuer 101

Das Thema “Steuern” stellt für viele angehende Aktienanleger eine mentale Hürde dar. Nicht selten ist das auch ein Grund, um sich von der Börse fernzuhalten. Insbesondere für private Kleinanleger sind die Regelungen aber sehr überschaubar. Zumindest bei deutschen Brokern wird die meiste Arbeit, so z.B. auch die Steuerabführung, automatisch erledigt. Die eigenständige Dokumentierung in einer Steuererklärung ist in den allermeisten Fällen nicht notwendig.

In den nächsten Abschnitten greifen wir einmal alle Punkte auf, die zu Beginn wichtig sind – in diesem Zusammenhang bspw. die Höhe der Steuern, den Steuerfreibetrag und den Freistellungsauftrag! Es soll dabei um den Handel und die Gewinne aus Aktien gehen. Weitere Anlagemöglichkeiten, wie bspw. Kryptowährungen, werden hier nicht behandelt. Die hier vermittelten Inhalte sollen nicht als Steuerberatung verstanden werden, für Fehler, die bspw. durch zukünftige Gesetzesänderungen entstehen, kann ich nicht haften. Im Zweifelsfall kontaktierst du am liebsten deinen Steuerberater des Vertrauens 😉

💰 | Die Kapitalertragsteuer

Für Kapitalerträge spielt im Regelfall der persönliche Einkommensteuersatz keine Rolle. Als Kapitalertrag werden Erträge aus Kapitalanlagen bezeichnet. Dazu zählen u. a. Dividenden und realisierte Kursgewinne aus dem Aktienhandel (,aber auch bspw. Zinsen, die für Muslime keine Rolle spielen sollten). Unabhängig vom persönlichen Einkommen werden Kapitalerträge mit der “Kapitalertragsteuer” versteuert. Die Besteuerung des Kapitalertrags setzt sich dabei aus der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% sowie dem Solidaritätszuschlag von 5,5% zusammen (ggf. zzgl. Kirchensteuer, für uns eher nicht relevant). Daraus ergibt sich ein Steuersatz von 26,375% (= 0,25 * 1,055).

Die Abführung der Steuer erfolgt bei deutschen Broker automatisch. Hierzu behält der Broker die abzuführenden Steuern bis zum Jahresende ein und verrechnet ggf. Verluste gegen. Es kommt also vor, dass man einbehaltene Steuern gegengerechnet und wieder ausbezahlt bekommt, wenn man im laufenden Jahr Aktien mit Verlusten veräußert. Hierbei gibt es aber auch einen Steuerfreibetrag, den sog. “Sparerpauschbetrag”, der vom Broker ggf. berücksichtigt wird. Um von diesem Sparerpauschbetrag automatisiert Gebrauch zu machen muss aber ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Zusammengefasst erledigen deutsche Broker die Berechnung, Sammlung und Abführung der Steuer für den Kunden.

🆓 | Der Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag ist der Betrag an Kapitalerträgen, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden. Aktuell liegt dieser bei 801€ pro Jahr für Alleinstehende/ Ledige. Bei gemeinsamen Anlagen von Eheleuten beträgt dieser 1.602€, kann aber bei getrennten Anlagen auch anteilig auf die Ehepartner aufgeteilt werden. Dividenden und Kursgewinne bis 801€ bzw. 1.602€ sind somit steuerfrei. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Freibetrag für alle Kapitalanlagen gemeinsam gilt, somit bspw. auch für den Kapitalertrag aus mehreren Depots bei verschiedenen Brokern gemeinsam. Somit lassen sich maximal 211,26€ Steuern für die ersten 801€ bzw. 422,52€ für die ersten 1.602€ Kapitalertrag jährlich sparen. Um diesen Steuerfreibetrag zu nutzen ist hierbei keine Steuererklärung von Nöten, um sich die Steuern zurückzuholen. Durch den sog. Freistellungsauftrag, den man beim Broker einrichten kann, werden bis zu 801€ bzw. 1.602€ erst keine Steuern abgeführt.

In eher seltenen Fällen können sogar weitaus mehr Steuern gespart werden. Bleiben die gesamten Unterkünfte einer Person unter dem Grundfreibetrag von aktuell 9.696€ (ledig) bzw. 19.392€ (Eheleute), so wäre der gesamte Kapitalertrag auch steuerfrei, auch wenn dieser die 801€ bzw. 1.602€ übersteigt. Der seltene Fall tritt bspw. dann ein, wenn die Person wenig bis kaum Einnahmen hat (bspw. Student ohne Einnahmen oder nur im Aushilfsjob), aber höhere Kapitalerträge hat. In diesem Fall kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt und dem Broker zugesandt werden. Alternativ kann man sich die zu viel gezahlten Steuern mittels Steuererklärung zurückholen.

📱 | Der Freistellungsauftrag

Beim Freistellungsauftrag handelt es sich um eine Mittelung an den Broker, dass er den Sparerpauschbetrag bis zu einer gewissen Summe berücksichtigen soll. Die 801€ bzw. 1.602€ können dabei auf mehrere Finanzinstitute aufgeteilt werden, so z.B. wenn mehrere Depots bei verschiedenen Brokern bestehen. Der Freistellungsauftrag ist meist mit wenigen klickst erteilt, so z.B. in der Trade Republic*-App unter den Einstellungen > Steuerdaten > Freistellungsauftrag. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Eheleute ist bei Trade Republic* derzeit leider nicht möglich. Gelöst kann das “Problem” werden, um die Rückerstattung per Steuererklärung zu umgehen, durch ein zweites Depot für den Ehepartner bzw. mittels eines Depots, bei dem ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bis 1.602€ eingerichtet werden kann, so z. B. bei Scalable Capital*.

Der Freistellungsauftrag muss bis zum Ende eines Jahres eingerichtet werden. So ist es ggf. möglich bereits einbehaltene Steuern aus dem laufenden Steuerjahr zurück zu bekommen, wenn man den Freistellungsauftrag noch vor Ende des Jahres einreicht. Die Rückerstattung für das abgelaufene Jahr ist nicht mehr möglich. Es ist aber möglich die gleiche Höhe des Freistellungsauftrags für die nächsten Jahre, bis man einen anderen Auftrag erteilt, beizubehalten.

👶🏻 | Sonderfall: Junior-Depot

Mit der Einrichtung eines Junior-Depots können weitaus enormere Steuervorteile genoßen werden. Hier greift neben dem Sparerpauschbetrag von 801€ (der nicht mit den Eltern zusammenveranlagt werden kann und ausschließlich für ein separates Junior-Depot gilt) auch ein weiterer Grundfreibetrag in Höhe von mehreren Tausend-€ ein. Der gesamte Freibetrag hier dürfte für die allermeisten nicht vollständig ausschöpfbar sein. Deshalb macht es Sinn über ein Junior-Depot nachzudenken!

Aber Achtung: Für das Junior-Depot gelten besondere Regelungen. Eltern handeln hierbei nur als Treuhänder. Bis zum 18. Lebensjahr müssen die Eltern das Depot verwalten, das heißt: Sie dürfen das Geld nur zum Wohle des Kindes verwenden und nicht für eigene Bedürfnisse und Zwecke missbrauchen. Vorzeitige Depotentnahmen zugunsten der Eltern sind ausdrücklich untersagt. Entnahmen aus dem Depot müssen dem Kind zu Gute kommen. Um Kosten des allgemeinen Lebensunterhaltes darf es sich hierbei aber nicht handeln. Beispiele für Entnahmen könnten sein: Teueres Hobby des Kindes, Führerschein usw. Wenn das Finanzamt bei der Prüfung eine Veruntreuung des Vermögens durch die Eltern feststellen sollte, drohen Steuernachzahlungen. Nach dem 18. Lebensjahr verfügt automatisch nur noch das Kind über das Guthaben. Bis zum 18. Lebensjahr sollte man immer wieder Kursgewinne realisieren, um die jährlichen Freibeträge in Höhe von 10.581€ auch zu nutzen!

Auch gibt es weitere Grenzen für das Depotvolumen zu beachten. So dürfen die monatlichen Einkünfte, damit auch aus Kapitalerträgen, eines Kindes nicht 445€ übersteigen, um in der Familienversicherung kostenfrei mitversichert zu sein. Möchte das Kind studieren, so darf nicht mehr als 7.500€ auf dem Depot liegen, sonst erhält das Kind kein BaföG. Abschließend für die besonders Wohlhabenden 😅: Innerhalb von 10 Jahren darf dem Kind max. 400.000€ “geschenkt” werden, andernfalls greift die Schenkungssteuer ein.

Weitere Informationen zu Junior-Depots erhältst du bspw. bei den jeweiligen Anbietern. Hierbei bieten nicht alle Broker ein Junior-Depot an. Ein Junior-Depot kannst du u. a. bei der Consorsbank* (Aktuell 07/2021 ggf. mit 20€ Prämie) eröffnen.

 

Wahrlich, Allah (swt.) weiß es am besten!